Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. Unsere Leistungen, Angebote und Vertragsabschlüsse erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch
für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Die AGB gelten mit Vertragsabschluss als angenommen.
2. Der gesamte zu zahlende Betrag ist am Abend des Auftritts in bar zu
entrichten bzw. in nach Vorabsprache auf das angegebene Konto der Band zu
überwiesen.
3. Die Band "SeeFeuer" ist in der gesamten Ausgestaltung und
Darbietung ihres Programms frei und nicht an Weisungen gebunden. Hinweise und
Anregungen des Veranstalters oder seines Beauftragten können sich lediglich auf
technische oder lokalbedingte Details beziehen. Eine vorherige Absprache des
Programms im Sinne des Veranstalters ist selbstverständlich im Rahmen möglich.
Ein Rügerecht bezüglich einer künstlerischen oder technisch unzureichenden
Ausstattung steht dem Veranstalter nicht zu. Verspätungen, Wartezeiten und
Ablaufänderungen die von der Band nicht verschuldet wurden, gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
4. Am Tag der Veranstaltung muss der Veranstalter oder ein Vertreter zum
Aufbaubeginn anwesend sein. Die Bühne muss zum ungehinderten Aufbau frei sein.
Der Weg von Band PKWs/LKWs bis zur Bühne muss frei begehbar sein. Je nach
Besetzung sorg der Veranstalter für Parkmöglichkeit/en in vertretbarer Distanz
zum Auftrittsort. Absprachen betreffend Bühnenaufbau müssen bis spätestens eine
Woche vor Veranstaltungsbeginn getroffen werden.
5. Angemessene Pausen sind in der vereinbarten Auftrittszeit enthalten und
gelten als Spielzeit bzw. Präsenzzeit.
6. Die Programmgestaltung liegt im Ermessen und im Rahmen des Repertoires der
Band.
7. Für die Verpflegung der Band (Speisen und Getränke) unmittelbar vor und
während der Veranstaltung ist der Veranstalter verantwortlich. Die Kosten
hierfür übernimmt der Veranstalter.
8. Ist es bei längeren Veranstaltungen erforderlich eine Übernachtung der Band
zur organisieren, so hat der Veranstalter für die Unterbringung aller
Bandmitglieder sowie Parkmöglichkeit zu sorgen. Die Kosten hierfür übernimmt
der Veranstalter. Dies wird im Vertrag vermerkt.
9. Alle anfallenden Steuern und Abgaben der Veranstaltung trägt der
Veranstalter selbstschuldnerisch. Gleiches gilt für Wort- und Musikgebühren
(GEMA).
10. Beim Auftreten von anderen Künstlern in der gleichen Veranstaltung hat der
Veranstalter dies vor Vertragsabschluss der Band "SeeFeuer"
mitzuteilen. Der Programmablauf und die Modalitäten der Auftritte sind in jedem
Fall mit der Band abzustimmen.
11. Der Veranstalter versichert, dass dem Auftritt keine sonst wie gearteten
Bau- oder Feuerpolizeiauflagen entgegenstehen. Sämtliche diesbezügliche
Genehmigungen hat der Veranstalter zum Schutz der Veranstaltung auf seine
Kosten einzuholen.
12. Die Größe der Aufbaufläche für die Band muss minimal 5m x 3m betragen.
Bühnen oder Podeste jedweder Art sind von Vorteil, jedoch nicht Bedingung.
13. Für gleichwertigen Ersatz seitens erkrankter oder verhinderter
Bandmitglieder wird gesorgt. Dem Veranstalter stehen keine Ansprüche aus
evtl. Umformierungen oder dem Einsatz von Ersatzmusikern der Band zu.
14. Die Stromversorgung hat über 3 getrennte Phasen Schutzkontakt-Dosen,
1xCEE-Anschluß 16A oder 1xCEE-Anschluß 32A Absicherung zu erfolgen. Die
Anschlüsse müssen der VDE-Norm entsprechen. Für entstehende Schäden an Personen
oder Equipment durch fehlerhafte Stromanschlüsse haftet der Veranstalter.
15. Verträge können schriftlich und auf elektronischem Weg geschlossen werden.
Grundsätzlich gilt für beide Vertragspartner ein 14 tägiges Rücktrittsrecht.
Der Rücktritt ist in schriftlicher Form zu bekunden und bedarf der Bestätigung
der Gegenseite. Nach Ablauf dieser Frist ist die Vertragsvereinbarung
rechtswirksam. Reine Angebote sind freibleibend. Beide Vertragspartner
erklären, zu rechtsverbindlichen Vertragsabschlüssen berechtigt zu sein.
16. Wird die oben genannt Veranstaltung seitens des Veranstalters abgesagt
gelten folgende Stornobedingungen: Bis zu 6 Monate vor der Veranstaltung werden
20 % (mindestens 300,- Euro) der vereinbarten Gage entrichtet. Zwischen 6
Monate bis 4 Monate vor der Veranstaltung werden 50 % der vereinbarten Gage
entrichtet. Zwischen 4 Monate bis 30 Tage vor der Veranstaltung werden 70 % der
vereinbarten Gage entrichtet. Ab 30 Tage vor der Veranstaltung werden 90 % der
vereinbarten Gage entrichtet.
Liegt ein Ausfall im Verantwortungsbereich von „SeeFeuer“ (z.B. Krankheit)
entfällt eine Honorarzahlung. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadenersatz
oder dergleichen sind ausgeschlossen, soweit „SeeFeuer“ für den Ausfall nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. „SeeFeuer“ bemüht sich im Falle eines
Ausfalles um die Vermittlung einer adäquaten Ersatzband.
17. Bei bereits begonnenen und/oder vorzeitig abgebrochenen Veranstaltungen
ist die gesamte Gage vom Veranstalter zu zahlen.
18. Veranstaltungen im Freien können von der Band "SeeFeuer" bei
schlechten Witterungsverhältnissen nicht begonnen oder abgebrochen werden. Der
Veranstalter hat einen anderen geeigneten Auftrittsort zur Verfügung zu
stellen. Geschieht dies nicht, so gilt der Vertrag als erfüllt und der gesamte
Preis ist vom Veranstalter zu zahlen.
19. Sollte ein Eintreffen der Band "SeeFeuer" auf Grund höherer
Gewalt nicht oder nur verspätet möglich sein, wird sie von Ihrer
Leistungspflicht und der Zahlung der Konventionalstrafe befreit.
20. Der Veranstalter verpflichtet sich ausdrücklich, gegenüber Dritten
keinerlei Auskunft über vereinbarten Gagen oder sonstigen vertraglichen
Einzelheiten zu geben, es sei denn, er wird gesetzlich dazu verpflichtet.
21. Sind einzelne Bedingungen des Vertrages anfechtbar oder unwirksam, so
wird die Gültigkeit der übrigen Vertragspunkte davon nicht berührt. Streichung
oder Hinzufügung einzelner Vertragspunkte ist unzulässig.
22. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig. Zusätzliche Vereinbarungen
bedürfen der Schriftform.
23. Gerichtsstand für beide Seiten ist das Amtsgericht Ravensburg.
Stand: 01.08.2018