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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Unsere Leistungen, Angebote und Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die AGB gelten mit Vertragsabschluss als angenommen. 


2. Der gesamte zu zahlende Betrag ist am Abend des Auftritts in bar zu entrichten bzw. in nach Vorabsprache auf das angegebene Konto der Band zu überwiesen. 

3. Die Band "SeeFeuer" ist in der gesamten Ausgestaltung und Darbietung ihres Programms frei und nicht an Weisungen gebunden. Hinweise und Anregungen des Veranstalters oder seines Beauftragten können sich lediglich auf technische oder lokalbedingte Details beziehen. Eine vorherige Absprache des Programms im Sinne des Veranstalters ist selbstverständlich im Rahmen möglich. Ein Rügerecht bezüglich einer künstlerischen oder technisch unzureichenden Ausstattung steht dem Veranstalter nicht zu. Verspätungen, Wartezeiten und Ablaufänderungen die von der Band nicht verschuldet wurden, gehen zu Lasten des Auftraggebers. 

4. Am Tag der Veranstaltung muss der Veranstalter oder ein Vertreter zum Aufbaubeginn anwesend sein. Die Bühne muss zum ungehinderten Aufbau frei sein. Der Weg von Band PKWs/LKWs bis zur Bühne muss frei begehbar sein. Je nach Besetzung sorg der Veranstalter für Parkmöglichkeit/en in vertretbarer Distanz zum Auftrittsort. Absprachen betreffend Bühnenaufbau müssen bis spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn getroffen werden. 

5. Angemessene Pausen sind in der vereinbarten Auftrittszeit enthalten und gelten als Spielzeit bzw. Präsenzzeit. 

6. Die Programmgestaltung liegt im Ermessen und im Rahmen des Repertoires der Band. 

7. Für die Verpflegung der Band (Speisen und Getränke) unmittelbar vor und während der Veranstaltung ist der Veranstalter verantwortlich. Die Kosten hierfür übernimmt der Veranstalter.

8. Ist es bei längeren Veranstaltungen erforderlich eine Übernachtung der Band zur organisieren, so hat der Veranstalter für die Unterbringung aller Bandmitglieder sowie Parkmöglichkeit zu sorgen. Die Kosten hierfür übernimmt der Veranstalter. Dies wird im Vertrag vermerkt.

9. Alle anfallenden Steuern und Abgaben der Veranstaltung trägt der Veranstalter selbstschuldnerisch. Gleiches gilt für Wort- und Musikgebühren (GEMA).

10. Beim Auftreten von anderen Künstlern in der gleichen Veranstaltung hat der Veranstalter dies vor Vertragsabschluss der Band "SeeFeuer" mitzuteilen. Der Programmablauf und die Modalitäten der Auftritte sind in jedem Fall mit der Band abzustimmen. 

11. Der Veranstalter versichert, dass dem Auftritt keine sonst wie gearteten Bau- oder Feuerpolizeiauflagen entgegenstehen. Sämtliche diesbezügliche Genehmigungen hat der Veranstalter zum Schutz der Veranstaltung auf seine Kosten einzuholen.

12. Die Größe der Aufbaufläche für die Band muss minimal 5m x 3m betragen. Bühnen oder Podeste jedweder Art sind von Vorteil, jedoch nicht Bedingung.

13. Für gleichwertigen Ersatz seitens erkrankter oder verhinderter Bandmitglieder wird gesorgt. Dem Veranstalter stehen keine Ansprüche aus evtl. Umformierungen oder dem Einsatz von Ersatzmusikern der Band zu.

14. Die Stromversorgung hat über 3 getrennte Phasen Schutzkontakt-Dosen, 1xCEE-Anschluß 16A oder 1xCEE-Anschluß 32A Absicherung zu erfolgen. Die Anschlüsse müssen der VDE-Norm entsprechen. Für entstehende Schäden an Personen oder Equipment durch fehlerhafte Stromanschlüsse haftet der Veranstalter. 

15. Verträge können schriftlich und auf elektronischem Weg geschlossen werden. Grundsätzlich gilt für beide Vertragspartner ein 14 tägiges Rücktrittsrecht. Der Rücktritt ist in schriftlicher Form zu bekunden und bedarf der Bestätigung der Gegenseite. Nach Ablauf dieser Frist ist die Vertragsvereinbarung rechtswirksam. Reine Angebote sind freibleibend. Beide Vertragspartner erklären, zu rechtsverbindlichen Vertragsabschlüssen berechtigt zu sein.

16. Wird die oben genannt Veranstaltung seitens des Veranstalters abgesagt gelten folgende Stornobedingungen: Bis zu 6 Monate vor der Veranstaltung werden 20 % (mindestens 300,- Euro) der vereinbarten Gage entrichtet. Zwischen 6 Monate bis 4 Monate vor der Veranstaltung werden 50 % der vereinbarten Gage entrichtet. Zwischen 4 Monate bis 30 Tage vor der Veranstaltung werden 70 % der vereinbarten Gage entrichtet. Ab 30 Tage vor der Veranstaltung werden 90 % der vereinbarten Gage entrichtet.
Liegt ein Ausfall im Verantwortungsbereich von „SeeFeuer“ (z.B. Krankheit) entfällt eine Honorarzahlung. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadenersatz oder dergleichen sind ausgeschlossen, soweit  „SeeFeuer“ für den Ausfall nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. „SeeFeuer“ bemüht sich im Falle eines Ausfalles um die Vermittlung einer adäquaten Ersatzband. 

17. Bei bereits begonnenen und/oder vorzeitig abgebrochenen Veranstaltungen ist die gesamte Gage vom Veranstalter zu zahlen. 

18. Veranstaltungen im Freien können von der Band "SeeFeuer" bei schlechten Witterungsverhältnissen nicht begonnen oder abgebrochen werden. Der Veranstalter hat einen anderen geeigneten Auftrittsort zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies nicht, so gilt der Vertrag als erfüllt und der gesamte Preis ist vom Veranstalter zu zahlen. 

19. Sollte ein Eintreffen der Band "SeeFeuer" auf Grund höherer Gewalt nicht oder nur verspätet möglich sein, wird sie von Ihrer Leistungspflicht und der Zahlung der Konventionalstrafe befreit. 

20. Der Veranstalter verpflichtet sich ausdrücklich, gegenüber Dritten keinerlei Auskunft über vereinbarten Gagen oder sonstigen vertraglichen Einzelheiten zu geben, es sei denn, er wird gesetzlich dazu verpflichtet.    

21. Sind einzelne Bedingungen des Vertrages anfechtbar oder unwirksam, so wird die Gültigkeit der übrigen Vertragspunkte davon nicht berührt. Streichung oder Hinzufügung einzelner Vertragspunkte ist unzulässig. 

22. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 

23. Gerichtsstand für beide Seiten ist das Amtsgericht Ravensburg.

Stand: 01.08.2018